Vereinsinformation

 

Geschäftsstelle des Radsport-und Fitness-Club Markkleeberg e.V.:

Wirtschaftsgebäude im AGRA –Park, Raschwitzer Straße 11, 04416 Markkleeberg

 

Präsident: Daniel Mühlbach 

Vizepräsident: Jürgen Rahn

 Jugendleiter: Anna Bretschneider

 Schatzmeister: Sandra Kögler

 Schriftführer: Rene Pescht 

 Sportkoordinatoren Rennsport: Daniel Mühlbach

 

Presseabteilung / Fotograf:  Rene Pescht

 

 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

                                                     Bankverbindung:                                                                         

Sparkasse Leipzig
      IBAN : DE03 8605 5592 1090 0837 30
 BIC : WELADE8LXXX

    Telefon: 0176 / 83496669

     Email: info@rfcmarkkleeberg.de

 

 

Satzung

Radsport- und Fitness-Club Markkleeberg

 

§ 1 Name , Sitz , Eintragung und Geschäftsjahr

 

(1) Der am 04.12.2005 in Markkleeberg gegründete Verein führt den

Namen :
RADSPORT – und FITNESS – CLUB MARKKLEEBERG
abgekürzt : RFC M
(2) Der Sitz des Vereins ist :


Radsport – und Fitness – Club Markkleeberg

Raschwitzer Straße 11

04416 Markkleeberg

 

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borna eingetragen werden und 

      danach den Zusatz „e.V.“ führen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der RFC Markkleeberg führt ein Siegel und ein Vereinsemblem.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

      des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

       Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

       werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine

      Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch    

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Ziele des Vereins

 

     Die Ziele des Vereins sind die Pflege und Förderung des Radfahrens in allen seinen

     Disziplinen, sowie das vielseitige Fitness- und Gesundheitstraining möglichst    

     vieler Kinder, Schüler, Jugendlicher, Erwachsener und Senioren in Markkleeberg

     und in der Region des Neuseenlandes.

 

     Die Vereinsziele werden erreicht durch:

     a) die Durchführung eines kontinuierlichen gesundheits- und leistungsorientierten

         Trainings- und Wettkampfbetriebes im Radsport.

     b) die Organisation und Durchführung eines gesundheits- und fitnessorientierten

         Trainings in vielen Fitness- und Ausdauersportarten in den Disziplinen Walking,

         Jogging, Wandern, Skating, Triathlon u.a.

     c) Angebote zum prophylaktischen und therapeutischen Herz-Kreislauf-Training

         und zum Versehrtensport.

     d) die Organisation von allgemeinen gesundheits- und fitnessorientierten

         Breitensportveranstaltungen.    

     e) die Teilnahme an und die Durchführung von allgemeinen sportlichen und

         kulturellen Jugendmaßnahmen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

         Der Verein hat ordentliche Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

         Außerordentliche Mitglieder können sein :

         Gemeinnützige Organisationen, die an der Förderung des Radsports interessiert             sind, sowie Ehrenmitglieder, die die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet sein.

     Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben,

     entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder

     auf Lebenszeit aufnehmen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet :

      - mit dem Tod des Mitgliedes

      - durch Austritt des Mitgliedes

      - durch Ausschluss aus dem Verein

      - durch Streichung von der Mitgliederliste

      - durch Auflösung des Vereins

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der

     Austrittstermin ist halbjährlich zum 30.06. und 31.12. des laufenden Jahres.

     Austritte mit Vereinswechsel werden durch den Vorstand gesondert entschieden.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen

     des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf

     Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

     Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der

     Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu        

     erklären.

     Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen

     Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einer

     Zwei-Drittel-Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied

     das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die

     nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitglieder-

     liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

     Zahlung von Beiträgen gemäß § 7 des Statuts in Verzug ist. Die Streichung darf erst

     beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat

     verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht

     wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied

     schriftlich mitgeteilt werden.

 (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

      Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen

      aus den insbesondere ausstehenden Beitragspflichten bleiben unberührt.

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge und eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühren werden von der Mitglieder-

     versammlung festgelegt.

 (3) Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu bezahlen.

 (4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und von den Mitgliedsbeiträgen

      befreit.

(5) Eine Beitragsordnung ist dem Statut als Anlage beigefügt.

 

 § 8 Organe

 

(1) Organe des Vereins sind :

     1. die Mitgliederversammlung

     2. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzu-

      berufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung         

      mindestens 14 Tage vor der  Versammlung. Der Vorstand hat eine außerordentliche

      Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten

      Mitglieder dieses verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten

      die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht     

     übertragbar. 

(4) Jedes Mitglied kann bis zur Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der

     Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

      Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Entscheidungen der Mitliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

     abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des

     Vereins ist mit einer 3/4 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige

     Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

(7) Über die Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist 

     eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und von dem von

     der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende

 

     Angelegenheiten zuständig :

     a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

         Kalenderjahr.
     b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

     c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters.

     d. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers.

     e. Entlastung des Vorstandes.

      f. Wahl des neuen Vorstandes

     g. Wahl des Kassenprüfers.

     h. Statutsänderungen und Änderungen der Vereinsordnungen.

      i. Bestätigung des Jugendvorstandes.

      j. Bestätigungen über Ehrenmitgliedschaften.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus :

       - dem Präsidenten

       - 2 Vizepräsidenten

       - dem Schatzmeister

       - dem Schriftführer

       - Jugendleiter

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

      ( § 26 BGB ) : Der  Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister sind

       einzelvertretungs berechtigt.  Im Übrigen wird der Vorstand durch 2 Vorstands-    

       mitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird

     für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand der Jugend

     wird durch die Jugendversammlung gewählt.

(4) Sitzungen des Vorstandes sind halbjährlich abzuhalten. Der Vorsitzende oder  ein

     Vorstandsmitglied sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

     Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit zählt

     die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,

     die ihn bei der Erfüllung derAufgaben unterstützen und beraten.

 

§ 11 Vereinsordnungen

 

     Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen :

     a) Ehrenordnung

     b) Beitragsordnung

     c) Finanzordnung

     d) Geschäftsordnung

 

§ 12 Kassenprüfung

 

      Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch

      den Kassenprüfer, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, durchgeführt.

      Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht.

 

§ 13 Vereinsjugend

 

      Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über

      die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 2

      dieses Statuts unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Das

      Nähere regelt die Jugendordnung, die den Vorgaben des Statuts nicht wider-

      sprechen darf.Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

      Vermögen des Vereins an die Stadt Markkleeberg, mit der gemeinnützigen Zweck-

      bestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Förderung

      der unter §3 festgelegten Ziele in der Stadt Markkleeberg verwendet werden 

      darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein

      aus einem anderen Grund  aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

      - errichtet am 04. Dezember 2005

 

      - geändert am 21. Januar 2006 und am 18. März 2008

 

§ 15 Datenschutz

 

      Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmer-

      innen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und

      Mitarbeitern nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausge-

      druckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet

      veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen

      Fällen ist die EU-Datenschutz- Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz

      und durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu

      beachten. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden

      personenbezogene Daten in Aushängen und in  Internetauftritten veröffentlicht

      und an die Presse weitergegeben. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus

      allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veran-

      staltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter oder Geburtsjahrgang. Die

      Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen

      gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der

      abgebildeten Personen.